Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
VSG NRW§ 3 Aufgaben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/3#abs-1 (1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde ist das Sammeln und Auswerten von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über
1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,
2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht,
3. Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden und
4. Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung im Sinne des Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes gerichtet sind,
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für solche Bestrebungen oder Tätigkeiten vorliegen (Beobachtung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/3#abs-2 (2) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet die Landesregierung und den Landtag über bedeutsame Entwicklungen in ihrem Aufgabenbereich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/3#abs-3 (3) Die Verfassungsschutzbehörde informiert die Politik und klärt die Öffentlichkeit auf. Im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung unterstützt sie andere Sicherheitsbehörden bei der Früherkennung von Bedrohungen für die Schutzgüter nach Absatz 1, insbesondere in Bezug auf terroristische Bestrebungen. Weiterhin tritt sie den Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 durch Angebote zur Information, zur Prävention und zum Ausstieg entgegen. Sie leistet vorbeugenden Wissenschafts- und Wirtschaftsschutz und unterstützt bei der Geheimschutzbetreuung nichtöffentlicher Stellen. Zuständigkeiten anderer Stellen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/3#abs-4 (4) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt mit bei
1. der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2. der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
3. technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
4. einer im öffentlichen Interesse liegenden und behördlich veranlassten Überprüfung von Personen mit deren Einverständnis und
5. der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen, denen bei Großveranstaltungen aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen gewährt werden soll, mit deren Einverständnis
sowie in den übrigen gesetzlich vorgesehenen Fällen.